
“Um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter zu sichern, ist eine frühzeitige Pensionsplanung, idealerweise fünf bis zehn Jahre vor der Erwerbsaufgabe, heute wichtiger denn je.”
Pensionierungsexperte
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Die Entscheidung, in welchem Monat die Erwerbstätigkeit beendet wird, hat weitreichende Konsequenzen für die persönliche Finanzsituation im Alter. Ob der Übertritt in den Ruhestand am Anfang oder am Ende eines Kalenderjahres erfolgt, beeinflusst massgeblich die Höhe der AHV-Beiträge sowie die steuerliche Belastung. Eine frühzeitige Pensionsplanung ist daher essenziell, um unnötige Abgaben zu vermeiden und das verfügbare Kapital zu optimieren.
Der Zeitpunkt des Kapitalbezugs aus der Pensionskasse ist für die Besteuerung entscheidend. In der Regel wird das Guthaben in dem Jahr besteuert, in dem es fällig wird oder zur Auszahlung gelangt. Da das Pensionskassenguthaben normalerweise am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, verschiebt sich die Steuerpflicht bei einem Pensionierungsdatum am 31. Dezember in das darauffolgende Kalenderjahr.
Ein zentraler Aspekt der Pensionsplanung ist die Vermeidung einer hohen Steuerprogression. Die Steuerbehörden zählen für die Berechnung der Auszahlungssteuern sämtliche Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres zusammen. Dies betrifft Guthaben aus der Pensionskasse, Freizügigkeitskonten sowie Guthaben der Säule 3a. Häufig werden zudem die Bezüge des Ehepartners mitberücksichtigt.
Da die prozentuale Steuerbelastung mit der Höhe der Bezüge steigt, lässt sich durch eine Verteilung der Auszahlungen über mehrere Jahre oft eine Ersparnis von mehreren Tausend Franken erzielen.
Wer sich vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters pensionieren lässt, bleibt weiterhin beitragspflichtig. Als Nichterwerbstätige müssen Betroffene – abhängig von ihrem Vermögen und Renteneinkommen – Beiträge von bis zu 26’500 Franken pro Jahr und Person leisten.
Um die AHV-Beitragspflicht für das Jahr der Pensionierung allein durch die Erwerbstätigkeit zu erfüllen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
Falls die Arbeitszeit weniger als neun Monate beträgt, prüft die Ausgleichskasse, ob die bereits geleisteten Beiträge auf dem Erwerbseinkommen mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die als Nichterwerbstätiger geschuldet wären. Ist dies nicht der Fall, muss die Differenz als Beitrag für Nichterwerbstätige nachgezahlt werden. Eine Möglichkeit, diese Kosten zu senken, besteht darin, ein Teilzeitpensum beizubehalten.

Für Erwerbstätige, die keiner Pensionskasse angehören, bietet die Säule 3a signifikante Steuervorteile. Sie können jährlich bis zu 20 Prozent ihres Erwerbseinkommens einzahlen, wobei der Maximalbetrag bei 36’288 Franken liegt. Diese Einzahlungen können direkt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, was die Bedeutung des Pensionierungszeitpunkts und des damit verbundenen Einkommens im letzten Berufsjahr unterstreicht.
Es gibt keinen pauschal idealen Monat für den Ruhestand; die Wahl hängt von der individuellen Vermögenssituation, dem Familienstand und den Zielen bei der Kapitalauszahlung ab. Da Fehlentscheidungen bei der Pensionierung oft hohe finanzielle Folgen haben, ist eine professionelle Vorbereitung ratsam.
Möchten Sie sicherstellen, dass Sie den optimalen Zeitpunkt für Ihren Ruhestand wählen? Nutzen Sie die Gelegenheit für eine fundierte Vorbereitung. Ein erstes Expertengespräch zur Klärung Ihrer Ausgangslage ist oft der erste Schritt für einen finanziell gesicherten Lebensabend.
Der Zeitpunkt Ihres Austritts aus dem Erwerbsleben hat direkten Einfluss auf Ihre Steuerlast und die AHV-Beitragspflicht. Ein Austritt per 31. Dezember führt beispielsweise dazu, dass das Kapital der Pensionskasse in der Regel erst im darauffolgenden Jahr fällig und somit auch erst dann besteuert wird. Je nach Planung lassen sich so beträchtliche Summen an Abgaben einsparen.
Die Steuerbehörden addieren sämtliche Kapitalbezüge, die innerhalb eines Kalenderjahres anfallen – dies gilt auch für Bezüge des Ehepartners. Da die Steuersätze mit steigender Auszahlungssumme progressiv zunehmen, ist es ratsam, die Auszahlungen aus der Pensionskasse, der Säule 3a und von Freizügigkeitskonten über mehrere Jahre zu verteilen. Durch diese Staffelung wird die Steuerprogression gebrochen, was zu massiven Einsparungen führen kann.
Bei einer Frühpensionierung erlischt die Beitragspflicht nicht; Sie müssen weiterhin Beiträge als Nichterwerbstätige leisten, bis das ordentliche AHV-Alter erreicht ist. Diese Beiträge können, abhängig von Vermögen und Renteneinkommen, bis zu 26’500 Franken pro Jahr betragen. Um die Beitragspflicht für das Jahr des Austritts bereits durch die Erwerbstätigkeit abzudecken, müssen Sie in diesem Jahr mindestens neun Monate lang mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent gearbeitet haben.
Personen, die keiner Pensionskasse angehören, können durch Einzahlungen in die Säule 3a ihre Steuerlast erheblich senken. Erlaubt ist ein Abzug von bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens, maximal jedoch 36’288 Franken pro Jahr. Da die Höhe des steuerbaren Einkommens im Jahr der Pensionierung oft noch hoch ist, stellt dies ein wichtiges Instrument zur Optimierung der Abschlussrechnung dar.
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