
„Pensionierung bedeutet nicht aufhören. Es bedeutet, frei wählen zu können.»
Pensionierungsexpertin
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Der Übergang in den Ruhestand muss nicht zwingend abrupt erfolgen. Immer mehr Erwerbstätige in der Schweiz entscheiden sich für eine Teilpensionierung, um den Ausstieg aus dem Berufsleben schrittweise und nach eigenen Bedürfnissen zu gestalten. Dieses Modell ermöglicht es, das Arbeitspensum sukzessive zu reduzieren und gleichzeitig erste Altersleistungen zu beziehen.
Eine Teilpensionierung ist in der Regel zwischen dem vollendeten 58. und dem 70. Altersjahr möglich. Seit dem 1. Januar 2024 sind Pensionskassen gesetzlich verpflichtet, einen schrittweisen Altersrücktritt anzubieten, wobei dieser spätestens ab dem 63. Lebensjahr möglich sein muss.
Für die Umsetzung müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
Die Teilpensionierung beeinflusst alle Bereiche der Altersvorsorge unterschiedlich. Eine koordinierte Betrachtung ist daher für die finanzielle Stabilität unerlässlich.
Die AHV-Rente kann bis zu zwei Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden. Seit Anfang 2024 ist auch ein Teilvorbezug zwischen 20 % und 80 % der Rente in bis zu drei Stufen möglich. Beachten Sie, dass ein Vorbezug zu einer lebenslangen Rentenkürzung führt. Pro Vorbezugsjahr beträgt die Kürzung nach aktuellem Stand 6,8 %. Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) gelten aufgrund der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters auf 65 Jahre spezifische Sonderregelungen und teilweise geringere Kürzungssätze.
Bei jedem Teilpensionierungsschritt kann im Umfang der Pensumsreduktion Kapital bezogen, eine Teilrente beansprucht oder ein Mix aus beidem gewählt werden.
Guthaben aus der Säule 3a können frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters bezogen werden. Wer über das Referenzalter hinaus teilzeitbeschäftigt bleibt und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, kann weiterhin Beiträge in die 3. Säule bis maximal 70 Jahre einzahlen und diese steuerlich absetzen.
Ein wesentlicher Vorteil der Teilpensionierung in der Schweiz ist das Potenzial zur Steueroptimierung. Durch den gestaffelten Bezug von Kapitalleistungen aus der Pensionskasse und der Säule 3a über mehrere Steuerjahre hinweg lässt sich die Progression brechen.
Da die steuerlichen Bestimmungen und Mindestschritte je nach Kanton variieren können, ist eine vorherige Abklärung bei den zuständigen Steuerbehörden ratsam. Es ist zudem wichtig zu wissen, dass Kapitalbezüge aus verschiedenen Quellen im selben Jahr für die Besteuerung zusammengezählt werden.

Falls die finanziellen Mittel ausreichen oder das Altersguthaben nicht vorzeitig angegriffen werden soll, kann das Arbeitspensum auch ohne gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen reduziert werden. In diesem Fall bleibt das Kapital vollumfänglich gebunden und wird weiter verzinst. Viele Pensionskassen ermöglichen es zudem, den bisherigen versicherten Lohn trotz Reduktion weiterzuversichern, um die Rentenansprüche stabil zu halten, wobei dies in der Regel die Übernahme der zusätzlichen Beitragsanteile durch die versicherte Person erfordert.
Die Teilpensionierung bietet grosse Flexibilität, erfordert jedoch aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen Einkommen, Steuern und Vorsorgeleistungen eine präzise Vorbereitung. Experten empfehlen, bereits ab dem 40. Geburtstag – idealerweise sogar schon früher – mit einer detaillierten Pensionsplanung zu beginnen. So können Einkommenslücken rechtzeitig identifiziert und durch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse oder gezieltes Sparen in der 3. Säule geschlossen werden.
Möchten Sie Ihren schrittweisen Rückzug aus dem Berufsleben optimal vorbereiten? Lassen Sie sich von Experten unterstützen, um Ihre individuelle Situation zu analysieren und eine massgeschneiderte Strategie für Ihre Teilpensionierung zu entwickeln.
In der Schweiz kann eine Teilpensionierung üblicherweise zwischen dem 58. und 70. Lebensjahr eingeleitet werden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Pensionskassen dieses Modell spätestens ab dem 63. Lebensjahr anbieten müssen. Insgesamt sind maximal drei Pensionierungsschritte erlaubt, wobei der dritte Schritt den vollständigen Austritt aus dem Erwerbsleben darstellt. Pro Schritt muss das Arbeitspensum um einen bestimmten Mindestanteil reduziert werden. In der Regel ist eine Senkung um mindestens 20 % gefordert.
Nein, die Reduktion des Beschäftigungsgrads im Rahmen einer Teilpensionierung muss dauerhaft sein. Eine Erhöhung des Pensums nach einem bereits erfolgten Teilpensionierungsschritt ist – zumindest beim gleichen Arbeitgeber – in der Regel ausgeschlossen. Es ist daher wichtig, die finanziellen Konsequenzen der Pensumsreduktion vorab genau zu prüfen, da dieser Schritt nicht rückgängig gemacht werden kann.
Seit der Reform Anfang 2024 kann die AHV-Rente flexibel zwischen dem 63. und 70. Lebensjahr bezogen werden, wobei ein Teilbezug zwischen 20 % und 80 % möglich ist. Ein Vorbezug vor Erreichen des Referenzalters führt jedoch zu einer lebenslangen Kürzung der Rente. Pro Vorbezugsjahr wird die Rente um aktuell 6,8 % reduziert. Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) gelten aufgrund der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters auf 65 Jahre spezifische Sonderregelungen und teilweise geringere Kürzungssätze.
Steuerliche Vorteile lassen sich insbesondere durch einen gestaffelten Kapitalbezug erzielen. Anstatt das gesamte Guthaben der Pensionskasse oder der Säule 3a in einem einzigen Jahr zu beziehen, wird die Auszahlung über mehrere Jahre verteilt. Dies bricht die Steuerprogression und kann zu Ersparnissen von mehreren Tausend Franken führen. Wobei die Regelungen je nach Kanton unterschiedlich sind. Dabei ist zu beachten, dass Kapitalbezüge aus verschiedenen Vorsorgequellen innerhalb desselben Kalenderjahres für die Besteuerung zusammengerechnet werden, weshalb eine zeitliche Staffelung über verschiedene Steuerperioden hinweg besonders effizient ist.
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