Pensionierung in der Schweiz: Was der Staat festlegt und wie Sie Ihre Vorsorge planen

Den Lebensstandard von heute in den Ruhestand retten: Mit einer Pensionsplanung, die fünf bis zehn Jahre früher beginnt.

Pensionierungsexperte

veröffentlicht am

12. Mai 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Vorbereitung auf den Ruhestand ist ein bedeutender Lebensabschnitt, der eine frühzeitige Auseinandersetzung mit rechtlichen Rahmenbedingungen erfordert. Während individuelle Wünsche die Gestaltung prägen, setzt der Staat durch Gesetze und Reformen den entscheidenden Rahmen. Insbesondere die Reform AHV 21 hat wesentliche Änderungen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die berufliche Vorsorge mit sich gebracht. Für Personen ab 40 Jahren ist es daher wichtig, die staatlichen Vorgaben zu kennen, um die eigene Pensionsplanung rechtzeitig zu konkretisieren.

AHV 21: Das neue Referenzalter und die Flexibilisierung

Mit dem Inkrafttreten der Reform AHV 21 am 1. Januar 2024 wurde der Begriff «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt. Das Referenzalter definiert den Zeitpunkt, ab dem eine versicherte Person ihre Altersrente ohne Kürzungen beziehen kann. Für Männer und Frauen liegt dieses Zielreferenzalter künftig einheitlich bei 65 Jahren. 

 

Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen von 64 auf 65 Jahre erfolgt schrittweise ab dem Jahr 2025. Davon betroffen sind Frauen ab dem Jahrgang 1961. Um die Auswirkungen dieser Umstellung abzufedern, hat der Staat für die sogenannte Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) spezifische Ausgleichsmassnahmen vorgesehen. Diese Frauen erhalten entweder einen lebenslangen Rentenzuschlag, falls sie die Rente nicht vorziehen, oder profitieren bei einem Vorbezug von reduzierten Kürzungssätzen. 

Mehr Flexibilität beim Rentenübergang

Der Staat ermöglicht heute einen deutlich flexibleren Altersrücktritt zwischen 63 und 70 Jahren. Ein Vorbezug ist bereits ab 63 Jahren möglich, wobei für Frauen der Übergangsgeneration eine Grenze von 62 Jahren gilt. Neu kann die AHV-Rente nicht mehr nur in ganzen Jahren, sondern monatsgenau vorbezogen werden. 

 

Zudem wurde die Möglichkeit von Teilrentenbezügen eingeführt. Versicherte können zwischen 20 % und 80 % ihrer Rente vorzeitig beziehen und den Rest aufschieben, um beispielsweise einen gleitenden Übergang durch eine Reduktion des Arbeitspensums zu finanzieren. Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, kann durch zusätzliche Beiträge die Altersrente bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufbessern.

Die gebundene Selbstvorsorge im staatlichen Gefüge

Die Säule 3a ist als Teil des Dreisäulenkonzepts in der Bundesverfassung verankert und wird vom Bund steuerlich gefördert. Der Staat legt fest, wer beitragsberechtigt ist: Dies sind primär erwerbstätige Personen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen in der Schweiz. 

 

Bezüglich des Bezugszeitpunkts schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Guthaben frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausgezahlt werden darf. Ein Aufschub ist nur möglich, wenn die Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus fortgesetzt wird, jedoch maximal bis zum Alter von 70 Jahren. Eine vorzeitige Auszahlung ist nur in eng definierten Ausnahmefällen zulässig, wie dem Erwerb von Wohneigentum, der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder dem endgültigen Verlassen der Schweiz. 

Neue Möglichkeiten für den Einkauf

Ab dem Steuerjahr 2026 erlaubt der Staat erstmals nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a für Personen, die in früheren Jahren keine oder nur Teilbeträge eingezahlt haben. Diese Einkäufe können bis zu zehn Jahre rückwirkend getätigt werden, sofern im entsprechenden Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Dies bietet eine zusätzliche staatlich geförderte Möglichkeit, Vorsorgelücken zu schliessen und gleichzeitig die Steuerlast zu senken. 

Kapital oder Rente: Gesetzliche Vorgaben in der 2. Säule

In der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) bestimmt der Staat, dass Versicherte das Recht haben, mindestens 25 % ihres obligatorischen Altersguthabens als einmaliges Kapital zu beziehen. Viele Vorsorgeeinrichtungen erlauben darüber hinaus den Bezug des gesamten Kapitals, wobei hierfür oft Voranmeldefristen von bis zu drei Jahren gelten. 

 

Die Entscheidung zwischen einer lebenslangen Rente und einem Kapitalbezug ist eine der weitreichendsten Weichenstellungen bei der Pensionierung. Während die Rente finanzielle Sicherheit bis ans Lebensende bietet, ermöglicht das Kapital mehr Flexibilität und die Vererbbarkeit des Vermögens. Steuerlich wird der Kapitalbezug einmalig zu einem reduzierten Satz getrennt vom übrigen Einkommen besteuert; danach unterliegt er jedoch der Vermögenssteuer.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die staatlichen Regelungen zur Pensionierung sind komplex und unterliegen stetigem Wandel. Eine fundierte Pensionsplanung ist unerlässlich, um die Spielräume innerhalb der gesetzlichen Vorgaben optimal zu nutzen und folgenschwere Fehler zu vermeiden. Da viele Entscheidungen, wie die Wahl zwischen Rente und Kapital oder der Zeitpunkt des AHV-Bezugs, später nicht mehr rückgängig gemacht werden können, empfiehlt sich eine professionelle Beratung. 

Wie Sie Ihre Vorsorge planen

Beginnen Sie rechtzeitig mit der Analyse Ihrer finanziellen Situation, idealerweise ab dem 50. Lebensjahr, um Ihren Lebensstandard im Alter abzusichern.

 

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Häufig gestellte Fragen

Das Guthaben der Säule 3a kann regulär frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Referenzalters bezogen werden. 

Das Referenzalter für Frauen wird ab 2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben, beginnend mit dem Jahrgang 1961. 

Ja, seit 2024 ist es möglich, einen Teil der AHV-Rente (zwischen 20 % und 80 %) vorzubeziehen oder aufzuschieben, was mehr Flexibilität beim Übergang in den Ruhestand ermöglicht. 

Gesetzlich muss jede Pensionskasse ihren Versicherten ermöglichen, mindestens 25 % des obligatorischen Guthabens als Kapital zu beziehen; für höhere Anteile gelten die jeweiligen Reglemente der Kassen sowie oft mehrjährige Voranmeldefristen.