Ehepaare: Warum es oft schwierig ist, gemeinsam in Pension zu gehen

„Wer weiss, wie das Schweizer Vorsorgesystem funktioniert, schläft besser.»

Pensionierungsexpertin

veröffentlicht am

7. Mai 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Wunsch, zeitgleich mit der Partnerin oder dem Partner aus dem Berufsleben auszuscheiden, ist bei vielen Paaren in der Schweiz fest verankert. Gemeinsame Reisen oder lang aufgeschobene Projekte sollen den neuen Lebensabschnitt prägen. Doch die Realität zeigt: Wenn ein Mann in Pension geht und die Frau ihre Rente plant, stossen viele auf organisatorische und finanzielle Hindernisse. Besonders die AHV-Plafonierung und steuerliche Aspekte erfordern eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Materie.

Der Altersunterschied und die AHV-Reform

Statistisch gesehen sind Männer in der Schweiz meist zwei bis drei Jahre älter als ihre Ehefrauen. Dieser Altersunterschied erschwert es, die Pension gleichzeitig anzutreten, da das ordentliche Rentenalter oft zu unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird. Mit der AHV-21-Reform, die das Referenzalter für Frauen schrittweise auf 65 Jahre anhebt, vergrössert sich die zeitliche Lücke in der Rentenabfolge bei vielen Paaren weiter. 

 

Zwar bietet die Reform durch Teilrenten und eine höhere Flexibilisierung neue Möglichkeiten, den Austritt aufeinander abzustimmen. Dennoch müssen Paare oft entscheiden, ob ein Partner länger arbeitet oder der andere die Rente vorbezieht, was wiederum lebenslange Kürzungen zur Folge haben kann.

Die AHV-Plafonierung: Der «Ehe-Deckel»

Ein wesentlicher finanzieller Aspekt für Ehepaare, die gemeinsam in Pension gehen möchten, ist die sogenannte Plafonierung. Während Einzelpersonen Anspruch auf eine maximale Rente von aktuell 2’520 Franken haben (Stand 2026), ist die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt. Dies entspricht derzeit einem gemeinsamen Höchstbetrag von 3’780 Franken pro Monat. 

 

Sobald beide Partner eine Altersrente beziehen, greift dieser Deckel. Falls ein Partner bereits pensioniert ist und der zweite Partner in Rente geht, kann dies zu einer sofortigen Kürzung der bereits laufenden Rente des ersten Partners führen. Diese Deckelung wirkt sich auch auf die neu eingeführte 13. AHV-Rente aus, da deren Höhe auf den im Kalenderjahr effektiv erzielten Rentenbeträgen basiert. 

Steuerliche Konsequenzen bei gleichzeitigem Kapitalbezug

Neben der AHV stellt die Besteuerung von Vorsorgegeldern eine Hürde dar. Wenn Ehepaare gemeinsam in Pension gehen und im selben Kalenderjahr ihre Kapitalleistungen aus der Pensionskasse oder der Säule 3a beziehen, werden diese Beträge für die Steuerberechnung addiert. Aufgrund der Steuerprogression kann dies zu einer massiv höheren Steuerlast führen, die im Vergleich zu einem gestaffelten Bezug oft Zehntausende Franken ausmacht. 

 

Expertinnen und Experten raten daher dazu, die Bezüge über mehrere Steuerperioden zu verteilen. Beispielsweise kann ein Partner seine Gelder Ende eines Jahres beziehen, während der andere den Bezug auf den Anfang des Folgejahres legt.

Gemeinsame Pensionierung für Ehepaare in der Schweiz
Gemeinsame Pensionierung für Ehepaare in der Schweiz

Vorsorgelücken und individuelle Planung

Für eine erfolgreiche Planung ist es unerlässlich, potenzielle Beitragslücken frühzeitig zu erkennen. Solche Lücken entstehen oft durch Auslandsaufenthalte, längere Studienzeiten oder Erwerbsunterbrüche für die Kinderbetreuung. Da jedes fehlende Beitragsjahr die AHV-Rente um 1/44 kürzt, sollten Paare regelmässig einen Kontoauszug bei der Ausgleichskasse verlangen. Fehlende Beiträge können innerhalb von fünf Jahren nachgezahlt werden. 

 

Auch die berufliche Vorsorge (2. Säule) und die private Vorsorge (3. Säule) spielen eine zentrale Rolle, um den gewohnten Lebensstandard zu halten, da AHV und Pensionskasse zusammen oft nur etwa 60 bis 70 Prozent des letzten Einkommens abdecken. 

Frühzeitige Pensionsplanung lohnt sich

Die Herausforderungen für Ehepaare sind vielfältig – von der Plafonierung der AHV-Renten bis hin zu komplexen Steuerfragen. Um finanzielle Einbussen zu vermeiden und die gemeinsame Zeit im Ruhestand sorgenfrei geniessen zu können, ist eine professionelle und individuelle Vorsorgeanalyse bereits ab dem 40. Lebensjahr empfehlenswert. 

 

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Häufig gestellte Fragen

Die Renten eines Ehepaares werden zusammen auf maximal 150 Prozent der geltenden Maximalrente für Einzelpersonen begrenzt. Übersteigt die Summe der individuellen Renten diesen Betrag, werden beide Renten proportional gekürzt.

Die 13. Rente entspricht einem Zwölftel der im jeweiligen Jahr bezogenen Altersrenten. Da bei Ehepaaren die monatlichen Renten durch die Plafonierung gedeckelt sind, fällt auch der Zuschlag der 13. Rente entsprechend geringer aus als bei zwei unverheirateten Personen.

Da die Steuerbehörden die Kapitalbezüge beider Ehepartner innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzählen, führt die Steuerprogression bei gleichzeitigem Bezug zu einer höheren prozentualen Belastung. Eine Verteilung der Bezüge auf unterschiedliche Jahre kann die Steuerlast erheblich senken.

Ja, fehlende Beitragsjahre können bis zu fünf Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Danach ist eine Nachzahlung für diese Zeiträume nicht mehr möglich, was zu einer lebenslangen Rentenkürzung führt.