
„Pensionsplanung ist kein Luxus für Wohlhabende. Sie ist der Grund, warum manche im Alter wohlhabend sind.«
Pensionierungsexpertin
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Die AHV bildet als erste Säule das Fundament der schweizerischen Altersvorsorge. Aufgrund komplexer Regelungen und weitreichender Gesetzesänderungen, wie der Reform AHV 21, stehen angehende Pensionierte vor neuen Herausforderungen. Besonders für Personen ab 40 Jahren ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der AHV- Rente empfehlenswert, um einen wichtigen Teil der Vorsorgeleistungen für den gewohnten Lebensstandard im Alter abzusichern.
Mit der Reform AHV 21 wurde der Begriff des Rentenalters durch das «Referenzalter» ersetzt. Während dieses für Männer unverändert bei 65 Jahren liegt, wird es für Frauen schrittweise angehoben. Seit 2025 erfolgt die Erhöhung für Frauen mit Jahrgang 1961 jährlich um drei Monate, bis ab dem Geburtsjahrgang 1964 für alle Personen ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren gilt.
Die Höhe der individuellen Altersrente ist massgeblich von der Beitragsdauer und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen abhängig. Für das Jahr 2026 gelten folgende Eckwerte:
Ab dem Jahr 2026 wird die 13. AHV-Rente neu zusätzlich ausbezahlt. Alle Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente erhalten dann jeweils im Dezember eine zusätzliche Rentenzahlung.
Die AHV ermöglicht eine flexible Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand. Versicherte können den Rentenbezug frühestens ab 63 Jahren (Frauen der Übergangsgeneration ab 62 Jahren) und spätestens bis zum 70. Altersjahr individuell gestalten.

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zur sogenannten Übergangsgeneration. Sie erhalten als Ausgleich für die Erhöhung des Referenzalters entweder einen lebenslangen Rentenzuschlag (sofern sie nicht vorbeziehen) oder profitieren bei einem Vorbezug ab 62 Jahren von deutlich geringeren Kürzungssätzen.
Jedes fehlende Beitragsjahr zwischen dem 21. Altersjahr und dem Referenzalter führt zu einer Rentenkürzung von etwa 2,3 %. Solche Lücken entstehen oft durch längere Auslandsaufenthalte oder während der Studienzeit. Beiträge können innerhalb einer Frist von fünf Jahren nachgezahlt werden. Eine weitere Möglichkeit, Lücken zu schliessen, bietet die Erwerbstätigkeit nach dem 65. Altersjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen können hierbei nachgezahlte Beiträge die Rente deutlich erhöhen.
Die AHV-Rente ist keine Automatikleistung; sie muss etwa sechs Monate vor der geplanten Pensionierung bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet werden. Angesichts der komplexen Berechnungsmodelle und der individuellen Auswirkungen von Vorbezug oder Aufschub empfiehlt es sich, die Vorsorgesituation bereits fünf bis zehn Jahre vor der Erwerbsaufgabe detailliert zu analysieren.
Die Anmeldung sollte idealerweise sechs Monate vor Erreichen des Referenzalters erfolgen, um eine pünktliche Auszahlung der ersten Rente sicherzustellen.
Beitragslücken können nur innerhalb von fünf Jahren rückwirkend geschlossen werden. Allerdings können Erwerbstätige nach dem 65. Altersjahr unter bestimmten Bedingungen durch weitere Beitragszahlungen ihre Rente verbessern oder Lücken teilweise schliessen.
Die 13. Rente wird ab 2026 einmal jährlich im Monat Dezember an alle Personen ausgezahlt, die Anspruch auf eine Altersrente haben.
Die Beitragspflicht endet erst mit Erreichen des Referenzsalters. Frühpensionierte müssen daher weiterhin Beiträge als Nichterwerbstätige leisten, die basierend auf ihrem Vermögen und Renteneinkommen berechnet werden.
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