Die AHV-Rente in der Schweiz: Aktuelle Reformen und wichtige Grundlagen für Ihre Vorsorge

Pensionsplanung ist kein Luxus für Wohlhabende. Sie ist der Grund, warum manche im Alter wohlhabend sind.«

Pensionierungsexpertin

veröffentlicht am

23. Mai 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die AHV bildet als erste Säule das Fundament der schweizerischen Altersvorsorge. Aufgrund komplexer Regelungen und weitreichender Gesetzesänderungen, wie der Reform AHV 21, stehen angehende Pensionierte vor neuen Herausforderungen. Besonders für Personen ab 40 Jahren ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der AHV- Rente empfehlenswert, um einen wichtigen Teil der Vorsorgeleistungen für den gewohnten Lebensstandard im Alter abzusichern.

Das neue Referenzalter: Harmonisierung bis 2028

Mit der Reform AHV 21 wurde der Begriff des Rentenalters durch das «Referenzalter» ersetzt. Während dieses für Männer unverändert bei 65 Jahren liegt, wird es für Frauen schrittweise angehoben. Seit 2025 erfolgt die Erhöhung für Frauen mit Jahrgang 1961 jährlich um drei Monate, bis ab dem Geburtsjahrgang 1964 für alle Personen ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren gilt. 

Rentenhöhe und die Einführung der 13. AHV-Rente

Die Höhe der individuellen Altersrente ist massgeblich von der Beitragsdauer und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen abhängig. Für das Jahr 2026 gelten folgende Eckwerte: 

 

  • Maximale Einzelrente: 2’520 Franken pro Monat (vorausgesetzt werden eine lückenlose Beitragszeit und ein Durchschnittseinkommen von mindestens 90’720 Franken). 
  • Minimale Einzelrente: 1’260 Franken pro Monat. 
  • Ehepaar-Rente: Die Renten von Verheirateten sind auf 150 % der Maximalrente begrenzt, was aktuell einen Höchstbetrag von 3’780 Franken monatlich ergibt. 

Ab dem Jahr 2026 wird die 13. AHV-Rente neu zusätzlich ausbezahlt. Alle Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente erhalten dann jeweils im Dezember eine zusätzliche Rentenzahlung. 

Flexibilität beim Rentenbezug: Vorbezug und Aufschub

Die AHV ermöglicht eine flexible Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand. Versicherte können den Rentenbezug frühestens ab 63 Jahren (Frauen der Übergangsgeneration ab 62 Jahren) und spätestens bis zum 70. Altersjahr individuell gestalten. 

 

  • Vorbezug: Ein Vorbezug von bis zu zwei Jahren ist möglich, führt jedoch zu einer lebenslangen Rentenkürzung. Frauen der Übergangsgeneration profitieren hierbei von vergünstigten Konditionen. 
  • Aufschub: Wer die Rente über das Referenzalter hinaus um mindestens ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält einen lebenslangen Zuschlag. Bei einem Aufschub von fünf Jahren beträgt dieser 31,5 %. 
  • Teilbezug: Es ist zudem möglich, lediglich einen Anteil zwischen 20 % und 80 % der Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben, was eine schrittweise Pensionierung erleichtert. 
Flexibler Rentenbezug in der Schweiz
Flexibler Rentenbezug in der Schweiz

Besonderheiten für die Übergangsgeneration der Frauen

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zur sogenannten Übergangsgeneration. Sie erhalten als Ausgleich für die Erhöhung des Referenzalters entweder einen lebenslangen Rentenzuschlag (sofern sie nicht vorbeziehen) oder profitieren bei einem Vorbezug ab 62 Jahren von deutlich geringeren Kürzungssätzen. 

Vermeidung von Beitragslücken und deren Folgen

Jedes fehlende Beitragsjahr zwischen dem 21. Altersjahr und dem Referenzalter führt zu einer Rentenkürzung von etwa 2,3 %Solche Lücken entstehen oft durch längere Auslandsaufenthalte oder während der Studienzeit. Beiträge können innerhalb einer Frist von fünf Jahren nachgezahlt werden. Eine weitere Möglichkeit, Lücken zu schliessen, bietet die Erwerbstätigkeit nach dem 65. Altersjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen können hierbei nachgezahlte Beiträge die Rente deutlich erhöhen. 

Fazit und Handlungsempfehlung

Die AHV-Rente ist keine Automatikleistung; sie muss etwa sechs Monate vor der geplanten Pensionierung bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet werden. Angesichts der komplexen Berechnungsmodelle und der individuellen Auswirkungen von Vorbezug oder Aufschub empfiehlt es sich, die Vorsorgesituation bereits fünf bis zehn Jahre vor der Erwerbsaufgabe detailliert zu analysieren. 

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Häufig gestellte Fragen

Die Anmeldung sollte idealerweise sechs Monate vor Erreichen des Referenzalters erfolgen, um eine pünktliche Auszahlung der ersten Rente sicherzustellen. 

Beitragslücken können nur innerhalb von fünf Jahren rückwirkend geschlossen werden. Allerdings können Erwerbstätige nach dem 65. Altersjahr unter bestimmten Bedingungen durch weitere Beitragszahlungen ihre Rente verbessern oder Lücken teilweise schliessen. 

Die 13. Rente wird ab 2026 einmal jährlich im Monat Dezember an alle Personen ausgezahlt, die Anspruch auf eine Altersrente haben. 

Die Beitragspflicht endet erst mit Erreichen des Referenzsalters. Frühpensionierte müssen daher weiterhin Beiträge als Nichterwerbstätige leisten, die basierend auf ihrem Vermögen und Renteneinkommen berechnet werden.