
„Pensionierung ist keine Frage des Glücks, sondern der richtigen Strategie.»
Pensionierungsexpertin
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Die Planung der Pensionierung gehört für Personen ab 40 Jahren zu den wichtigsten finanziellen Weichenstellungen. Ein zentraler Aspekt ist dabei die Frage, wie und wann die angesparten Vorsorgegelder aus der Pensionskasse, den Freizügigkeitskonten und der Säule 3a bezogen werden. Durch eine geschickte zeitliche Staffelung dieser Bezüge lassen sich oft mehrere Tausend Franken an Steuern sparen.
Der Hauptgrund für das Sparpotenzial liegt in der progressiven Ausgestaltung der Kapitalbezugssteuer in der Schweiz. Das bedeutet: Je höher der im selben Jahr bezogene Betrag ist, desto höher ist nicht nur die absolute Steuerlast, sondern auch der prozentuale Steuersatz.
Da die Steuerbehörden in der Regel alle Kapitalbezüge eines Kalenderjahres zusammenrechnen – einschliesslich der Bezüge des Ehepartners –, führt eine gleichzeitige Auszahlung verschiedener Vorsorgegelder zu einer deutlich höheren Steuerbelastung. Eine Verteilung der Auszahlungen auf unterschiedliche Steuerperioden kann diese Progression brechen und die Gesamtkosten senken.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Fakt, dass bereits mehrere Kantone (Z.B. SG, TG, GL, UR, bitte aktuelle Situation im Kanton klären) einen sogenannten Proportionaltarif eingeführt haben. Damit kann mit der Staffelung keine Steuerersparnis im Bereich des Bezuges von Vorsorgegeldern bewirkt werden! Da bleibt dann nur noch eine Einsparung im Bereich des Bundes.
Seit dem 1. Januar 2024 gelten aufgrund der Reform «AHV 21» neue Regeln, die insbesondere den Bezug von Freizügigkeitsgeldern betreffen. Das Referenzalter für Männer und Frauen wurde vereinheitlicht.
Wichtig für die Planung ist, dass Freizügigkeitsguthaben neu grundsätzlich spätestens mit Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren bezogen werden müssen. Ein Aufschub bis maximal zum 70. Lebensjahr ist nur noch zulässig, wenn die Erwerbstätigkeit nachweislich fortgesetzt wird. Für Personen, die zwischen 2024 und 2029 das Referenzalter erreichen und nicht mehr arbeiten, gibt es eine Übergangsfrist: Sie können die Auszahlung bis spätestens Ende 2029 aufschieben.
Um von einer Staffelung zu profitieren, müssen bereits während der Erwerbsphase die richtigen Voraussetzungen geschaffen werden.

Eine optimale Pensionierungsplanung sollte idealerweise so früh wie möglich vor dem geplanten Ruhestand beginnen. Da viele Massnahmen, wie der Aufbau mehrerer 3a-Konten oder das Splitting von Freizügigkeitsgeldern, nur zu bestimmten Zeitpunkten möglich sind, ist proaktives Handeln gefordert.
Beachten Sie jedoch, dass Steuerbehörden eine extreme Staffelung in Einzelfällen als Steuerumgehung werten können. Zudem sollten bei einem vorzeitigen Bezug die Auswirkungen auf das Privatvermögen und die damit verbundene Vermögenssteuerbelastung berücksichtigt werden.
Möchten Sie das Maximum aus Ihrer Vorsorge herausholen? Lassen Sie sich individuell beraten, um Ihre persönliche Auszahlungsstrategie festzulegen und unnötige Steuerlasten zu vermeiden. Eine professionelle Pensionsplanung hilft Ihnen, Ihre finanzielle Unabhängigkeit im Alter sicherzustellen.
Nein, ein bestehendes Säule-3a-Konto kann nicht aufgeteilt werden. Sie müssen das Guthaben immer als Ganzes beziehen. Um gestaffelt vorzugehen, müssen Sie bereits während der Einzahlungsphase mehrere Konten bei verschiedenen Anbietern oder innerhalb einer Stiftung führen.
Gelder der Säule 3a sowie Freizügigkeitsguthaben können frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Referenzalters bezogen werden. Vorzeitige Bezüge sind nur in Ausnahmefällen wie Wohneigentumsförderung (WEF), Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder definitivem Verlassen der Schweiz möglich.
Wenn Sie nachweislich weiter erwerbstätig sind und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können Sie den Bezug Ihrer Säule 3a und Ihrer Freizügigkeitsguthaben um maximal fünf Jahre, also bis zum Alter 70, aufschieben.
Für die Bestimmung des Steuersatzes addieren die meisten Steuerbehörden alle Kapitalbezüge, die innerhalb eines Kalenderjahres in einen Haushalt fliessen. Dies verstärkt die Progression und führt zu einer höheren prozentualen Belastung, weshalb eine Abstimmung der Bezüge zwischen den Partnern besonders wichtig ist. Dies gilt jedoch nicht für die Kantone mit einem Proportionaltarif für den Steuersatz beim Bezug von Vorsorgegeldern.
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