Auswandern nach der Pensionierung: Was Sie bei der Planung beachten müssen

Früher frei, finanziell sicher, Schritt für Schritt.»

Pensionierungsexpertin

veröffentlicht am

10. Mai 2026

Das Wichtigste in Kürze

Auswandern nach der Pensionierung ist für viele Schweizerinnen und Schweizer ein erstrebenswertes Ziel. Die Gründe hierfür liegen oft in einem angenehmeren Klima, niedrigeren Lebenshaltungskosten oder dem Wunsch nach mehr Lebensqualität im Ruhestand. Wer diesen Schritt plant, sollte sich jedoch frühzeitig mit den rechtlichen, steuerlichen, versicherungstechnischen und finanziellen Konsequenzen auseinandersetzen, damit Rentenzahlungen, Versicherungsschutz und Steuerfolgen rechtzeitig geklärt sind.

 

Besonders wichtig sind dabei die Koordination von AHV und Pensionskasse, die Krankenversicherung im neuen Wohnsitzland, mögliche Quellensteuern auf Vorsorgeleistungen, Doppelbesteuerungsabkommen sowie Fragen rund um Immobilien und Nachlassplanung. Da viele Regeln vom Zielland und der persönlichen Situation abhängen, empfiehlt sich eine frühzeitige individuelle Abklärung.

AHV und Pensionskasse: Frühzeitige Koordination ist entscheidend

Ein Domizilwechsel sollte der Pensionskasse sowie der AHV-Ausgleichskasse so früh wie möglich gemeldet werden, um eine unterbrechungsfreie Rentenzahlung zu gewährleisten. Schweizerinnen und Schweizer sowie Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates können ihre AHV-Rente grundsätzlich auch im Ausland beziehen. Bei anderen Staatsangehörigkeiten hängt der Rentenexport davon ab, ob mit dem Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. 

 

Die Auszahlung kann je nach Wohnsitzland auf ein ausländisches Konto oder auf ein Schweizer Konto erfolgen. Dabei sollten Wechselkurse, Bankspesen und die gewünschte Auszahlungswährung frühzeitig geprüft werden. Viele Pensionskassen verlangen für die Auszahlung zudem ein Konto in der Schweiz oder stellen besondere Anforderungen an Auslandzahlungen. 

 

Wichtig: Wer Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen oder andere Zusatzleistungen bezieht, sollte den Wegzug besonders sorgfältig prüfen. Solche Leistungen können bei einem definitiven Wohnsitzwechsel ins Ausland entfallen. 

 

Für Personen, die bereits vor dem ordentlichen Rentenalter auswandern, gelten besondere Regeln bezüglich der AHV-Beiträge: 

 

  • EU-/EFTA-Staaten: Ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ist in der Regel nicht möglich, um Beitragslücken zu schliessen.
  • Staaten ausserhalb der EU/EFTA: Ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die betroffene Person muss Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Staates sein, ausserhalb der EU/EFTA wohnen und unmittelbar vor dem Austritt während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren ununterbrochen in der AHV/IV versichert gewesen sein. Das Beitrittsgesuch muss spätestens zwölf Monate nach dem Austritt aus der obligatorischen AHV/IV eingereicht werden. 

Auch die Pensionskasse und die Säule 3a sollten vor der Auswanderung überprüft werden. Je nach Vorsorgelösung, Renten- oder Kapitalbezug, Wohnsitzstaat und Steuerabkommen können sich unterschiedliche Folgen ergeben.

Krankenversicherung im Ausland

Die Regeln für die Krankenversicherung hängen stark vom neuen Wohnsitzland und der Herkunft der Rente ab. Entscheidend ist insbesondere, ob der neue Wohnsitz in der EU, EFTA, im Vereinigten Königreich oder ausserhalb dieses Raums liegt und ob neben der Schweizer Rente auch eine Rente aus dem Wohnsitzland bezogen wird. 

Aufenthalt in EU-Ländern

Wer ausschliesslich eine Rente aus der Schweiz bezieht und in einen Staat der EU/EFTA oder ins Vereinigte Königreich zieht, bleibt in der Regel in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Bezieht eine Person zusätzlich eine Rente aus dem neuen Wohnsitzland, ist in der Regel dieses Land für die Krankenversicherung zuständig. 

 

In bestimmten Ländern besteht jedoch ein Wahlrecht, sich entweder in der Schweiz oder im Wohnsitzland zu versichern. Ein solches Optionsrecht besteht unter anderem in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich sowie Spanien; für Portugal gelten besondere Regeln. Das Gesuch um Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht muss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem Umzug oder nach Erhalt der ersten Rente gestellt werden. 

 

Schweizer Versicherte haben in der EU/EFTA grundsätzlich Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen des Wohnsitzlandes, einschliesslich der dort üblichen Kostenbeteiligungen. Eine gezielte Behandlung in der Schweiz sollte vorab mit der Versicherung geklärt werden. Für Versicherte mit Wohnsitz in bestimmten Ländern – etwa Deutschland oder Österreich – kann ein Behandlungswahlrecht bestehen. Die Details sollten jedoch immer mit der Krankenkasse oder der Gemeinsamen Einrichtung KVG abgeklärt werden. 

Aufenthalt ausserhalb der EU

Bei einer Auswanderung in Staaten ausserhalb der EU/EFTA und des Vereinigten Königreichs endet die obligatorische Krankenversicherungspflicht in der Schweiz grundsätzlich. Der Versicherungsschutz muss deshalb im neuen Wohnsitzstaat oder über eine private internationale Krankenversicherung organisiert werden. 

 

Einige Schweizer Krankenkassen oder internationale Anbieter bieten spezielle Lösungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer an. Da solche Versicherungen oft eine Gesundheitsprüfung erfordern, Altersbeschränkungen kennen oder bestimmte Vorerkrankungen ausschliessen können, sollten Angebote frühzeitig verglichen werden. Auch der Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung des Gastlandes sollte geprüft werden, sofern dies möglich oder vorgeschrieben ist. 

Finanzielle Aspekte und Anlagestrategie

Mit dem Wegzug ändern sich Währung, Steuerpflicht, Versicherungsschutz, Bankbeziehungen und die laufenden Lebenshaltungskosten. Deshalb sollte die Finanzplanung vor der Ausreise aktualisiert werden. 

 

Da die Lebenshaltungskosten künftig häufig in einer Fremdwährung anfallen, verschiebt sich der Fokus der Kapitalanlage vom Schweizer Franken auf die Referenzwährung des neuen Wohnorts. Devisenkäufe sollten idealerweise in mehreren Tranchen getätigt werden, um Kursschwankungen auszugleichen. Auch Rentenzahlungen, regelmässige Überweisungen und Liquiditätsreserven sollten auf die neue Ausgabewährung abgestimmt werden. 

 

In politisch oder wirtschaftlich instabilen Ländern kann es sinnvoll sein, einen Teil des Vermögens in der Schweiz zu belassen, sofern die Bank die Geschäftsbeziehung für Auslandkundinnen und Auslandkunden weiterführt. Nicht alle Schweizer Banken akzeptieren Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz im Ausland oder in jedem Zielland. Deshalb sollten Bankbeziehungen, Depotführung, Zahlungsverkehr und mögliche Einschränkungen frühzeitig geklärt werden. 

 

Zusätzlich sollte geprüft werden, ob bestehende Anlagen nach dem Wegzug weiterhin steuerlich sinnvoll sind. Je nach Wohnsitzstaat können Kapitalerträge, Fonds, Dividenden, Immobilienerträge oder Vorsorgebezüge anders besteuert werden als in der Schweiz.

Steuerliche Folgen der Auswanderung

Mit dem definitiven Wegzug verlagert sich die Steuerpflicht für Einkommen und Vermögen grundsätzlich ins Ausland. Ausnahmen bilden Immobilien in der Schweiz oder schweizerische Geschäftsbetriebe, die weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig bleiben. Auch Renten, Kapitalleistungen und Kapitalerträge können je nach Herkunft, Wohnsitzstaat und Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin steuerliche Folgen in der Schweiz haben. 

 

Wichtige steuerliche Punkte sind: 

 

  • Quellensteuer: Bei Wohnsitz im Ausland können Renten und Kapitalleistungen aus der 2. Säule sowie aus der Säule 3a in der Schweiz der Quellensteuer unterliegen. Ob diese Steuer ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat und von der Art der Leistung ab. 
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Diese Abkommen sollen verhindern, dass dasselbe Einkommen oder Vermögen doppelt besteuert wird. Die konkrete Entlastung ist jedoch je nach Land unterschiedlich. Deshalb sollte vor dem Wegzug geprüft werden, welchem Staat das Besteuerungsrecht für AHV, Pensionskassenrenten, Kapitalbezüge, Dividenden, Zinsen und Immobilienerträge zusteht. 
  • Verrechnungssteuer: Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, können Verrechnungssteuern auf Dividenden oder Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Rückforderung hängt vom neuen Ansässigkeitsstaat und den dortigen Nachweispflichten ab. 
  • Optimierung: Da die Quellensteuersätze je nach Kanton variieren, kann es vorteilhaft sein, Vorsorgeguthaben vor der Auszahlung an eine Stiftung in einem Kanton mit niedrigen Steuersätzen zu übertragen. Diese Möglichkeit sollte jedoch individuell geprüft werden. Entscheidend ist insbesondere, ob die Quellensteuer im Zielland angerechnet oder aufgrund eines DBA zurückgefordert werden kann. 

Vor Kapitalbezügen aus der Pensionskasse oder der Säule 3a lohnt sich deshalb eine Steuerplanung. Der Zeitpunkt des Bezugs, der Sitz der Vorsorgeeinrichtung, das Zielland und die Rückforderungsmöglichkeiten können die Nettobelastung erheblich beeinflussen.

Immobilienkauf und Nachlassregelung

In vielen EU-Staaten ist der Erwerb einer Immobilie durch Schweizer Staatsangehörige möglich, insbesondere wenn dort der Hauptwohnsitz begründet wird. Die ursprüngliche Annahme, dass dies innerhalb der EU ohne Einschränkungen möglich sei, wäre jedoch zu pauschal. Bewilligungspflichten, Zweitwohnsitzregeln, lokale Steuern, Finanzierungsvorschriften und Erwerbsbeschränkungen unterscheiden sich je nach Land erheblich. 

 

Da Schweizer Banken Immobilien im Ausland in der Regel nicht finanzieren, müssen hierfür Eigenmittel oder lokale Kredite genutzt werden. Dabei sind auch Wechselkursrisiken, Hypothekarzinsen im Zielland, Kaufnebenkosten, Unterhaltskosten und allfällige Vermögens- oder Grundsteuern zu berücksichtigen. 

 

Auch die Nachlassplanung muss überprüft werden, da im Ausland andere Gesetze und teils sehr hohe Erbschaftssteuern gelten können. Bei Wohnsitz im Ausland können das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht der Staatsangehörigkeit, lokale Pflichtteilsregeln sowie die Belegenheit von Immobilien eine Rolle spielen. 

 

In vielen Ländern besteht die Möglichkeit, den Nachlass explizit schweizerischem Recht zu unterstellen. Dies sollte in einer letztwilligen Verfügung eindeutig festgehalten werden. Eine solche Rechtswahl ersetzt jedoch keine individuelle Prüfung. Testament, Ehevertrag, Vorsorgeauftrag, Begünstigungen aus Versicherungen sowie Bank- und Vorsorgedokumente sollten vor dem Wegzug überprüft und auf das neue Wohnsitzland abgestimmt werden. 

 

Besonders wichtig ist die Nachlassplanung, wenn Immobilien im Ausland gekauft werden, Erbinnen und Erben in verschiedenen Ländern leben oder Vermögen in mehreren Staaten vorhanden ist. In solchen Fällen kann es ohne Planung zu Verzögerungen, Zuständigkeitskonflikten oder steuerlichen Mehrbelastungen kommen. 

Eine professionelle Pensionsplanung sichert den Ruhestand nach der Auswanderung

Die Auswanderung nach der Pensionierung bietet grosse Chancen, ist aber mit komplexen administrativen, steuerlichen und finanziellen Fragen verbunden. Eine frühzeitige und detaillierte Pensionsplanung ist daher unerlässlich, um Rentenzahlungen, Versicherungsschutz, Steuerfolgen, Vermögensstruktur und Nachlassregelung optimal auf die neue Lebenssituation abzustimmen. 

 

Wer den Schritt ins Ausland plant, sollte deshalb nicht erst kurz vor der Abmeldung handeln. Idealerweise werden AHV, Pensionskasse, Säule 3a, Krankenversicherung, Bankbeziehungen, Steuerfolgen und Nachlassplanung mehrere Monate vor dem Wegzug geprüft. So lassen sich finanzielle Nachteile vermeiden und der Ruhestand im Ausland besser absichern. 

 

Stand: Mai 2026. Die Regeln zu Sozialversicherung, Krankenversicherung, Steuern und Erbrecht hängen stark vom Zielland und der persönlichen Situation ab. Vor einer Auswanderung sollten die zuständige Ausgleichskasse, Pensionskasse, Krankenkasse sowie eine Steuer- oder Nachlassfachperson beigezogen werden. 

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Häufig gestellte Fragen

Ja, Schweizerinnen und Schweizer sowie Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates können ihre AHV-Rente grundsätzlich auch im Ausland beziehen. Bei anderen Staatsangehörigkeiten hängt der Rentenexport davon ab, ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Pensionskassenrenten können ebenfalls ins Ausland ausbezahlt werden, wobei viele Vorsorgeeinrichtungen besondere Anforderungen an Kontoangaben, Auszahlungswährung oder Zahlungsort stellen können. 

Das hängt vom Zielland und von der Herkunft Ihrer Renten ab. Bei Wohnsitz in der EU/EFTA oder im Vereinigten Königreich bleiben Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente grundsätzlich in der Schweiz versicherungspflichtig. In bestimmten Ländern besteht jedoch ein Wahlrecht. Beziehen Sie zusätzlich eine Rente aus dem Wohnsitzland, ist in der Regel dieses Land für die Krankenversicherung zuständig. Ausserhalb der EU/EFTA und des Vereinigten Königreichs muss der Versicherungsschutz meist im Wohnsitzstaat oder privat organisiert werden. 

Die Quellensteuer für Kapitalauszahlungen variiert je nach Kanton. Wer die Steuer nicht zurückfordern kann, sollte prüfen, sein Guthaben vor der Auszahlung an eine Stiftung in einem Kanton mit niedrigen Quellensteuersätzen zu übertragen. Ob dies sinnvoll ist, hängt jedoch vom Zielland, vom Doppelbesteuerungsabkommen, von der Art der Vorsorgeleistung und von der Möglichkeit einer Rückforderung oder Anrechnung ab. Eine individuelle Steuerplanung vor dem Bezug ist daher empfehlenswert. 

In der Regel finanzieren Schweizer Banken keine Immobilien im Ausland. Der Kauf muss daher meist mit Eigenmitteln oder über lokale Kreditgeber im Zielland finanziert werden. Vor dem Kauf sollten zusätzlich lokale Erwerbsregeln, Kaufnebenkosten, Steuern, Wechselkursrisiken und die langfristige Finanzierbarkeit geprüft werden.