
„Wer weiss, wie das Schweizer Vorsorgesystem funktioniert, schläft besser.»
Pensionierungsexpertin
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Ein Stellenverlust oder eine Kündigung stellt Betroffene vor grosse berufliche und persönliche Herausforderungen. In dieser Phase ist es essenziell, die finanziellen Aspekte der beruflichen Vorsorge nicht aus den Augen zu verlieren. Mit dem Austritt aus einem Unternehmen endet in der Regel das bisherige Vorsorgeverhältnis, was unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und das angesparte Kapital hat.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt der Schutz gegen die Risiken Tod und Invalidität bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung noch für maximal 30 Tage bestehen. Sobald Sie Anspruch auf Arbeitslosentaggelder haben, sind Sie für diese Risiken automatisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert, allerdings nur im Rahmen des gesetzlichen Minimums. Die Beiträge für diesen Basisschutz werden direkt von Ihren Taggeldern abgezogen.
Sollten Sie sich nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden oder keine Taggelder beziehen, erlischt dieser Versicherungsschutz nach der 30-tägigen Nachdeckungsfrist. In diesem Fall müssen alternative Lösungen geprüft werden, um Vorsorgelücken zu vermeiden.
Das in der Pensionskasse angesparte Kapital, die sogenannte Freizügigkeitsleistung, kann nach der Kündigung nicht auf einem privaten Bankkonto verbleiben. Wenn Sie nicht sofort eine neue Stelle antreten, muss dieses Geld auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden. Hierbei stehen verschiedene Optionen zur Verfügung:
Eine strategische Aufteilung des Kapitals auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen (Splitting) kann sinnvoll sein. Dies ermöglicht später einen gestaffelten Bezug der Gelder, was die Steuerbelastung beim Kapitalbezug reduzieren kann.
Wenn Sie im Alter von 58 Jahren oder später arbeitslos werden, stehen Ihnen zusätzliche Optionen offen. Gemäss Art. 47a BVG haben Versicherte, denen vom Arbeitgeber gekündigt wurde, das Recht, die Versicherung bei der bisherigen Pensionskasse weiterzuführen.
In diesem Fall müssen Sie sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge selbst finanzieren. Sie können dabei wählen, ob Sie nur die Risiken Tod und Invalidität versichern oder zusätzlich weiterhin Alterskapital ansparen möchten. Ein wichtiger Punkt: Werden die Beiträge länger als zwei Jahre weitergeführt, muss die Altersleistung in der Regel als Rente bezogen werden; ein Kapitalbezug ist dann oft nicht mehr möglich.
Alternativ besteht die Möglichkeit der Frühpensionierung, sofern das Reglement der Kasse dies vorsieht. Beachten Sie jedoch, dass eine PK-Rente auf die Arbeitslosentaggelder angerechnet wird und diese entsprechend kürzt.
Ein vorzeitiger Bezug der Pensionskassengelder während der Arbeitslosigkeit ist an strenge Bedingungen geknüpft. Mögliche Gründe sind:
Da jeder Vorbezug das Alterskapital reduziert, sollte dieser Schritt sorgfältig geprüft werden.
Die Phase der Arbeitslosigkeit erfordert weitreichende Entscheidungen für Ihre spätere finanzielle Sicherheit. Ob die Weiterführung der Versicherung, die Anlage in Wertschriftenlösungen oder ein steueroptimiertes Splitting die richtige Wahl ist, hängt von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihrem Alter ab. Sichern Sie jetzt Ihre Zukunft ab. Eine frühzeitige und professionelle Planung hilft Ihnen, Lücken zu schliessen und Ihr Vermögen optimal für den Ruhestand vorzubereiten.
Nach dem Austritt aus der Pensionskasse bleiben Sie noch für maximal 30 Tage bei Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Sobald Sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet sind und Anspruch auf Arbeitslosentaggelder haben, sind Sie für diese Risiken automatisch über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert, allerdings nur im Rahmen des gesetzlichen Minimums.
Da das Guthaben nicht auf einem privaten Bankkonto verbleiben darf, muss es auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden. Sie haben die Wahl zwischen einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank, einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Wenn Sie Ihrer bisherigen Kasse keine Instruktionen geben, wird das Kapital nach spätestens zwei Jahren automatisch an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen.
Eine Barauszahlung ist nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen möglich. Dazu zählen die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, das endgültige Verlassen der Schweiz (mit Einschränkungen bei EU/EFTA-Staaten), der Bezug einer vollen IV-Rente oder der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum. Zudem kann eine Auszahlung erfolgen, wenn das Guthaben geringfügig ist, also die Summe eines Jahres-Sparbeitrags nicht übersteigt.
Personen, die ab dem 58. Altersjahr (bei manchen Kassen bereits ab 55) durch den Arbeitgeber entlassen werden, können verlangen, weiterhin in der bisherigen Pensionskasse versichert zu bleiben. In diesem Fall müssen Sie jedoch sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge selbst übernehmen. Alternativ können Sie eine Frühpensionierung in Betracht ziehen, sofern das Reglement Ihrer Kasse dies vorsieht, oder das Kapital auf ein Freizügigkeitskonto übertragen.
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