
„Wer die Säule 3a richtig plant, sichert sich nicht nur mehr Rente, sondern spart Jahr für Jahr gezielt Steuern.“
Pensionierungsexpertin
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Die private Altersvorsorge gewinnt angesichts steigender Lebenserwartung und Herausforderungen in der staatlichen sowie beruflichen Vorsorge zunehmend an Bedeutung. Um die individuelle Vorsorgesituation zu stärken und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen zu profitieren, ist die Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Säule 3a essenziell.
Der Bundesrat hat für das Jahr 2026 die maximal zulässigen Abzüge im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge festgelegt. Diese Beträge bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die zulässige Einzahlungshöhe richtet sich nach dem Anschluss an eine Pensionskasse:
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Möglichkeit, Beitragslücken zu schliessen. Ab dem 1. Januar 2026 können Erwerbstätige erstmals Versäumnisse aus vergangenen Jahren nachzahlen.
Ein Einkauf in die Säule 3a ist an strikte Bedingungen geknüpft:
Es können ausschliesslich Lücken geschlossen werden, die ab dem Beitragsjahr 2025 entstanden sind. Ein Nachzahlen für das Jahr 2024 oder davor ist nicht möglich.
Die Nachzahlung muss innerhalb von zehn Jahren nach Entstehen der Lücke erfolgen.
Ein Einkauf ist nur zulässig, wenn der Maximalbetrag des aktuellen Kalenderjahres bereits vollumfänglich eingezahlt wurde.
Sowohl im Jahr der Lücke als auch im Jahr der Nachzahlung muss ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt worden sein.
Eine Beitragslücke für ein spezifisches Jahr darf nur durch eine einzige Zahlung ausgeglichen werden; eine Aufteilung auf mehrere Tranchen über verschiedene Jahre ist untersagt.
Einzahlungen in die Säule 3a können direkt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Je nach Wohnort und Einkommenshöhe resultiert daraus eine Ersparnis von etwa CHF 200 bis CHF 400 pro eingezahlte CHF 1’000.
Um den Nutzen der privaten Vorsorge zu maximieren, bieten sich verschiedene Ansätze an:
Wer Beiträge bereits zu Beginn des Jahres leistet, profitiert länger vom Zinseszinseffekt. Dies macht sich insbesondere bei Wertschriftenlösungen bemerkbar.
Während Zinskonten eine hohe Sicherheit bieten, ermöglichen Wertschriftenlösungen (z. B. mit ETFs) langfristig oft höhere Renditechancen.
Durch das Führen mehrerer 3a-Konten kann der Bezug des Vorsorgekapitals im Alter gestaffelt erfolgen. Dies kann die Progression bei der Auszahlungssteuer brechen und zu einer geringeren Steuerbelastung führen.
Die Säule 3a lässt sich bei Versicherungsanbietern mit einer Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterlassenvorsorge kombinieren.
Im folgenden Fallbeispiel werden zwei Personen verglichen: Arbeitnehmer 1 zahlt den jährlichen Maximalbetrag bereits zu Jahresbeginn ein, während Arbeitnehmer 2 erst kurz vor Jahresende einzahlt. Durch die frühere Investition kann das Guthaben länger verzinst oder angelegt werden, was sich über die Jahre deutlich bemerkbar machen kann.
Arbeitnehmer 1 und Arbeitnehmer 2 zahlen beide jährlich 7’200 CHF in ihre Säule 3a ein. Arbeitnehmer 1 überweist den Betrag jeweils im Januar, während Arbeitnehmer 2 bis Dezember wartet. Beide erzielen eine durchschnittliche Rendite von 3 % pro Jahr über einen Zeitraum von 20 Jahren.

Einzahlungen sind grundsätzlich bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich. Wer über dieses Alter hinaus erwerbstätig bleibt, kann bis maximal zum 70. Altersjahr weiter in die Säule 3a einzahlen. Im Jahr des ordentlichen Renteneintritts besteht unter Umständen die Möglichkeit einer doppelten Einzahlung, sofern die Erwerbstätigkeit über den Pensionierungszeitpunkt hinaus fortgesetzt wird.
Die Kenntnis der Maximalbeträge der Säule 3a ist ein wichtiger erster Schritt. Entscheidend ist jedoch, wie Sie diese Möglichkeiten in Ihrer persönlichen Situation optimal nutzen.
Ob sich für Sie eine vollständige Ausschöpfung des 3a-Maximalbetrags lohnt, ob Nachzahlungen ab 2026 sinnvoll sind oder welche Anlageform (Konto oder Wertschriftenlösung) zu Ihren Zielen passt, hängt von mehreren individuellen Faktoren ab: Einkommen, familiäre Situation, Erwerbsbiografie und bestehende Vorsorgelösungen.
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Die gesetzlichen Höchstbeträge bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Erwerbstätige, die einer Pensionskasse (2. Säule) angehören, können maximal CHF 7’258 einzahlen. Personen ohne Pensionskasse (z. B. Selbstständigerwerbende) dürfen bis zu 20 Prozent ihres jährlichen Erwerbseinkommens steuerlich geltend machen, höchstens jedoch CHF 36’288.
Ja, ab dem 1. Januar 2026 tritt eine Neuerung in Kraft, die den Einkauf in die Säule 3a ermöglicht. Es können Lücken geschlossen werden, die ab dem Beitragsjahr 2025 entstanden sind; ein Nachzahlen für 2024 oder früher ist ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass der Maximalbetrag des aktuellen Jahres bereits voll ausgeschöpft wurde und sowohl im Lückenjahr als auch im Jahr des Einkaufs ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.
Eine frühzeitige Einzahlung im Januar ist vorteilhaft, da das Kapital über das gesamte Jahr vom Zinseszinseffekt profitiert. Besonders bei Wertschriftenlösungen (z. B. Vorsorgefonds) kann dies langfristig zu einer signifikant höheren Rendite führen als bei einer Einzahlung am Jahresende.
Da 3a-Konten bei der Pensionierung nur als Ganzes aufgelöst werden können, ermöglicht das Führen mehrerer Konten einen gestaffelten Bezug des Kapitals über mehrere Jahre. Durch diese Staffelung lässt sich die Steuerprogression bei der Auszahlungssteuer brechen, was je nach Guthaben und Wohnkanton zu einer Steuerersparnis von mehreren tausend Franken führen kann.
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